§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.
Der Name des Vereins lautet: GoldWingCountry e.V.
1.1.
Der Verein führt im Geschäftsverkehr auch die Kurzbezeichnung:
GWC e.V.
2. Sitz und
Verwaltung des Vereins ist 47929 Grefrath.
2.1.
Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempen
eingetragen
3. Das Geschäftsjahr
ist das jeweilige Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
1.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Beteiligung an
Maßnahmen, die den Gedanken einer freiheitlichen, demokratischen und
toleranten Gemeinschaftsbildung der Web-Group GoldWingCountry fördern.
2.
Die Zweckorientierung des Vereins wird verwirklicht durch:
2.1.
Die Förderung der unmittelbaren Kommunikation und des Verständnisses
von GoldWing-Freunden verschiedener Regionen und Nationen durch Unterstützung
für gemeinschaftliche Treffen- und Freundschaftsveranstaltungen zur
Schaffung von persönlichen Kontakten in der GoldWing-Szene.
2.2.
Die Förderung der nationalen und europäischen Freundschaft
durch den Aufbau einer lokal-, regional- und länderübergreifenden
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einzelpersonen in der GoldWing-Szene.
2.3.
Unter Verzicht auf die Gestaltung eines eigenen Vereinslebens
sollen die Vereinszwecke insbesondere verwirklicht werden durch die
praktische und sachliche Unterstützung oder fördernde Beteiligung
an:
2.3.1.
Der administrative Unterstützung der nicht-kommerziellen Web-Group
Goldwingcountry.de
2.3.2.
Unmittelbare und mittelbare Veranstaltungsunterstützung für
interne und öffentliche Treffen- und Tourenveranstaltungen des GoldWingCountrys
2.3.3.
Förderung der motorsportlichen Trainings- und Show-Veranstaltungen
für Precision-Drill-Vorführungen mit GoldWing-Motorrädern.
2.4.
Fallweise Unterstützung gemeinnützlich anerkannter Institutionen
durch Aktionen und Spenden.
§
3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein kann im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung
neben der unmittelbaren Förderung des GoldWingCountrys auch gemeinnützige
Zwecke verfolgen.
1.1.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken zu verwenden. Eine Zuwendung an einzelne Vereinsmitglieder
oder Dritte erfolgt nicht.
2.
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.1.
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht Vorstands-/
und Mitgliederbeschlüße oder andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden
sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
2.2.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Jahresbeiträge oder Sponsorzahlungen.
3.
Eine satzungsgemäße Änderung oder Ergänzung des Vereinszweckes
darf nur im Rahmen des in § 2 Absatz 1 gegebenen Vereinszieles erfolgen.
§
4 Mitgliedschaft des Vereins
1.
Der Verein strebt nach Eintragung in das Vereinsregister grundsätzlich
eine Mitgliedschaft in einem Dachverband der freien Wohlfahrtspflege
oder einer anderen gemeinnützigen Organisation an.
2.
Auf Vorschlag des Vorstandes entscheiden die Mitglieder mit
einfacher Mehrheit über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen.
§
5 Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der
Vorstand, der Beirat und der Kontrollauschuß.
1.1.
Zur Mitgliederversammlung zählen alle abstimmungsberechtigten
Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung
der formalen Anforderungen und soweit die Satzung dies nicht ausdrücklich
anders fordert, durch schriftliche Beteiligung aller Mitglieder ersetzt
werden.
1.2.
Der für die jeweilige Position einzeln zu wählende Vorstand
besteht aus drei Personen und führt folgende Bezeichnungen:
Vorstandssprecher, Vorstand Veranstaltungen und Vorstand Administration
1.3.
Der für die jeweilige Position einzeln zu wählende Beirat besteht
aus drei Personen und führt folgende Bezeichnungen:
Beiratssprecher, Beirat Vereinsengagement, Beirat Vereinsentwicklung
1.4.
Der für die jeweilige Position einzeln zu wählende Kontrollauschuß
besteht aus zwei Personen und führt die Bezeichnungen:
Kontollauschußvorsitzender und Kontrollausschußmitglied
§
6 Mitglieder des Vereins
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv
oder materiell zu unterstützen. Der Verein hat keine Ehrenmitglieder.
1.1.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes
erworben.
1.2.
Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Beitrittsantrag
ablehnen.
1.3.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen.
2. Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen
auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2.1.
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Datum des
Einganges ist der Austritt sofort wirksam.
2.2.
Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes,
wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
2.3.
Bleibt ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit dem Beitrag
für 3 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
3. Gründungsmitglieder
können nur durch Mitgliederentscheid mit Zustimmung von drei Viertel
der Mitglieder ausgeschlossen werden.
4. Dem Mitglied
muß vor der Beschlußfassung zum Ausschluß Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4.1.
Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Ausschluß aussprechen.
Die Ausschlußgründe sind intern dem Beirat und dem Kontrollausschuß
vertraulich mitzuteilen.
4.2.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist
von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden.
Bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die weiteren
Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
5. Mitgliedsantrag,
Ablehnung, Beschwerde, Ausschlußmitteilung und Berufung bedürfen immer
der Schriftform.
§
7 Mitgliederversammlung und Mitgliedermitwirkung
1.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit
je einer Stimme an.
1.1.
Die Mitgliederversammlung findet nach Ermessen des Vorstandes
statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
1.2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen
von mindestens einem Drittel aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 2 Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß
die gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein.
1.3.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie
wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2. Beschlüsse
werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
2.1.
Zu Satzungsänderungen ist mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich.
2.2.
Der Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur in namentlicher
Abstimmung erfolgen und bedarf der Schriftform.
2.3.
Soweit mindestens drei Mitglieder den Verein weiterführen wollen,
ist der Auflösungsbeschluß abgelehnt. Die für die Auflösung abgestimmten
Mitglieder sind durch den Vorstand aus dem Verein auszuschließen.
3. Statt im
Rahmen einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand ersatzweise auch
alle Mitgliederentscheidungen – einschließlich Wahlen und Satzungsänderungen
– durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder einfordern.
§
8 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Mitgliederentscheidungen
1.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung
wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand, den Beirat und den
Kontrollausschuß.
2.1.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. Die Wahl findet gemäß Geschäftsordnung statt.
2.2.
Die Mitglieder können Mitglieder des Vorstandes, Beirats und
Kontrollausschuß abwählen. Hierzu benötigt wird die Mehrheit der Stimmen
aller Vereinsmitglieder, näheres regelt die Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder
entscheiden im Beschwerde- und Berufungsverfahren über abgelehnte
Anträge zur Mitgliedschaft und über den Ausschluß von Mitgliedern
, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
4. Den Mitgliedern
ist jährlich ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes
und der zugehörige Prüfungsbericht des Kontrollausschußes schriftlich
vorzulegen.
4.1.
Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen über die Entlastung des Vorstandes
4.2.
Die Mitglieder entscheiden über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Budget- und Haushaltsplan des Vereines.
5. Die Mitglieder
haben insbesondere über Satzungsänderungen, die Mitgliedsbeiträge,
die Geschäftsordnung und über die Vereinsauflösung zu beschließen.
5.1.
Die Mitglieder können über weitere Angelegenheiten beschließen,
die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§
9 Vorstand
1. Die Amtszeit
des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine nachfolgende Wiederwahl im
gleichen Amt ist einmal zulässig.
1.1.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit solange im
Amt, bis Nachfolger gewählt sind und die Geschäftsübernahme erfolgt
ist.
1.2.
Bei vorzeitigem Ausscheiden oder andauernder Nichtverfügbarkeit
eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in Abstimmung mit dem
Beirat einen kommissarischen Vertreter für die laufende Amtsperiode
benennen.
1.3.
Der Beirat und der Kontrollausschuß ist vor der Benennung eines
kommissarischen Vertreters anzuhören.
2. Der Vorstand
beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitglieder bedarf . Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus.
2.1.
Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Statt
einer Vorstandssitzung können auch Beschlüsse schriftlich oder fernmündlich
abgestimmt werden
2.2.
Der Vorstand ist bei Beteiligung von zwei Mitgliedern beschlußfähig.
Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
2.3.
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und
vom Vorstandssprecher zu zeichnen.
3. Jedes
Vorstandsmitglied ist für die gerichtliche und aussergerichtliche
Vertretung des Vereins einzelvertretungsberechtigt.
3.1.
Über Konten des Vereins kann jedes Vorstandsmitglied verfügen.
Im Rahmen der Geschäftsordnung wird geregelt, welche Kontoverfügungen
der internen, vorigen Abstimmung im Vorstand bedürfen.
3.2.
Bei Verstoß gegen das interne Abstimmungsgebot behält sich
der Verein grundsätzlich den persönlichen Regress gegen das Vorstandsmitglied
vor.
4. Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen der Mitgliederversammlung / den Mitglieder umgehend mitgeteilt
werden.
5. Der Vorstand
hat die Pflicht eine auf die Satzung abgestimmte Geschäftsordnung
für das vereinsinterne Zusammenwirken zu erstellen und diese nach
Bedarf fortzuschreiben.
5.1.
In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Aufgaben, Verantwortungen
und Kompetenzen der Vereinsorgane zu erläutern.
5.2.
Gleichfalls sind dort das schriftliche Mitgliederbeschlußverfahren,
die Beschwerde- und Ausschlußverfahren zur Mitgliedschaft, die Beitragshöhe
der Mitglieder, die Wahl- und Prüfordnung und die notwendige Administration
zu regeln.
5.3.
Die Geschäftsordnung bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der
Mitglieder.
§
10 Beirat
1. Die Amtszeit
des Beirates beträgt drei Jahre. Eine nachfolgende Wiederwahl im gleichen
Amt ist einmal zulässig.
1.1.
Die jeweils amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Eine formelle Geschäftsübergabe
ist nicht erforderlich.
1.2.
Bei vorzeitigem Ausscheiden oder andauernder Nichtverfügbarkeit
eines Beiratmitgliedes kann der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand
einen kommissarischen Vertreter für die laufende Amtsperiode benennen.
2. Der Beirat
unterstützt den Vorstand und den Kontrollausschuß beratend in wichtigen
und grundsätzlichen Angelegenheiten.
2.1.
Die Beiratsunterstützung bezieht sich sowohl auf die vereinsinterne
Belange als auch auf eine imagefördernde externe Unterstützung.
2.2.
Neben der Zuarbeit und Beratung wird der Beirat auch als Vermittler
bei eventuellen vereinsinternen Konflikten tätig.
3. Soweit die
Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, stimmt sich
der Beirat intern und ohne formale Anforderungen ab.
4. Nach Zweckmäßigkeit
informiert der Beirat den Vorstand, den Kontrollausschuß oder die
Mitglieder direkt.
§
11 Kontrollausschuß
1. Die Amtszeit
des Kontrollausschußes beträgt ein Jahr. Eine nachfolgende Wiederwahl
ist zulässig. Die Mitglieder des Kontrollausschußes dürfen weder dem
Vorstand noch dem Beirat angehören.
1.1.
Die jeweils amtierenden Ausschußmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Binnen 4 Wochen
nach der Wahl sind die Kontroll- und Wahlunterlagen zu übergeben.
1.2.
Bei vorzeitigem Ausscheiden oder andauernder Nichtverfügbarkeit
eines Mitgliedes des Kontrollausschußes kann der Kontrollausschuß
in Abstimmung mit dem Vorstand einen kommissarischen Vertreter für
die laufende Amtsperiode benennen.
2. Der Kontrollausschuß
nimmt die Funktionen Rechnungsprüfung, Wahlleitung und Satzungsüberwachung
wahr.
2.1.
Als Rechnungsprüfer sind die Buch- und Kontenführung einschließlich
Jahresabschluß auf administrative Korrektheit und zweckgebundene Plausibilität
zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung oder allen Mitgliedern
direkt zu berichten. Als Rechnungsprüfer hat der Kontrollausschuß
Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
2.2.
Als Wahlleitung obliegt dem Kontrollausschuß die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen für Vorstand und Beirat sowie
die Feststellung der Wahlergebnisse. Im Nachgang zu den Wahlen hat
der Kontrollausschuß die zeitgerechten Geschäftsübergaben zu überwachen.
2.3.
Für die Wahlleitung zur Wahl des Kontrollausschußes ist der
Versammlungsleiter oder der Beirat zuständig.
3. Der Kontrollausschuß
hat generell die Einhaltung und Fortschreibung der Satzung sowie der
Geschäftsordnung zu überwachen und eventuellen Regelungsbedarf aufzuzeigen.
§
12 Vereinsfinanzierung
1.
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden
beschafft durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoreneinnahmen und Zuwendungen.
1.1.
Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge. Eine beitragsfreie
Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
Alle Mitglieder zahlen den gleichen Beitrag.
1.2.
Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird per Mitgliederbeschluß
festgelegt und nur auf Antrag im Beschlußverfahren durch die Mitglieder
neu festgesetzt.
1.3.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich
2. Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluss des Vorstandes
an eine gemeinnützig annerkannte Insstitution die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
13 Inkrafttreten
1.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Grefrath,
den 30. September 2003
gez. Vorstand
Ralf Postertz
Bernd Schindel Reiner Crämer
Vorstandssprecher Vorstand Veranstaltungen Vorstand Administration