Für unser Zusammenwirken haben wir klare und faire Spielregeln.
Unsere Satzung kann man hier einsehen.
Wer möchte kann sich diese auch einfach
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.      Der Name des Vereins lautet: GoldWingCountry e.V.

1.1.            Der Verein führt im Geschäftsverkehr auch die Kurzbezeichnung: GWC e.V.

2.      Sitz und Verwaltung des Vereins ist 47929 Grefrath.

2.1.            Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempen eingetragen

3.      Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1.      Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Beteiligung an Maßnahmen, die den Gedanken einer freiheitlichen, demokratischen und toleranten Gemeinschaftsbildung der Web-Group GoldWingCountry fördern.

2.      Die Zweckorientierung des Vereins wird verwirklicht durch:

2.1.            Die Förderung der unmittelbaren Kommunikation und des Verständnisses von GoldWing-Freunden verschiedener Regionen und Nationen durch Unterstützung für gemeinschaftliche Treffen- und Freundschaftsveranstaltungen zur Schaffung von persönlichen Kontakten in der GoldWing-Szene.

2.2.            Die Förderung der nationalen und europäischen Freundschaft durch den Aufbau einer lokal-, regional- und länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einzelpersonen in der GoldWing-Szene.

2.3.            Unter Verzicht auf die Gestaltung eines eigenen Vereinslebens sollen die Vereinszwecke insbesondere verwirklicht werden durch die praktische und sachliche Unterstützung oder fördernde Beteiligung an:

2.3.1.      Der administrative Unterstützung der nicht-kommerziellen Web-Group Goldwingcountry.de

2.3.2.      Unmittelbare und mittelbare Veranstaltungsunterstützung für interne und öffentliche Treffen- und Tourenveranstaltungen des GoldWingCountrys

2.3.3.      Förderung der motorsportlichen Trainings- und Show-Veranstaltungen für Precision-Drill-Vorführungen mit GoldWing-Motorrädern.

2.4.            Fallweise Unterstützung gemeinnützlich anerkannter Institutionen durch Aktionen und Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein kann im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung neben der unmittelbaren Förderung des GoldWingCountrys auch gemeinnützige Zwecke verfolgen.

1.1.            Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Zuwendung an einzelne Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

2.      Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.1.            Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht Vorstands-/ und Mitgliederbeschlüße oder andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

2.2.            Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Jahresbeiträge oder Sponsorzahlungen.

3.      Eine satzungsgemäße Änderung oder Ergänzung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 2 Absatz 1 gegebenen Vereinszieles erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

1.      Der Verein strebt nach Eintragung in das Vereinsregister grundsätzlich eine Mitgliedschaft in einem Dachverband der freien Wohlfahrtspflege oder einer anderen gemeinnützigen Organisation an.

2.      Auf Vorschlag des Vorstandes entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen.

§ 5 Organe des Vereins

1.      Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und der Kontrollauschuß.

1.1.            Zur Mitgliederversammlung zählen alle abstimmungsberechtigten Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung der formalen Anforderungen und soweit die Satzung dies nicht ausdrücklich anders fordert, durch schriftliche Beteiligung aller Mitglieder ersetzt werden.

1.2.            Der für die jeweilige Position einzeln zu wählende Vorstand besteht aus drei Personen und führt folgende Bezeichnungen:

Vorstandssprecher, Vorstand Veranstaltungen und Vorstand Administration

1.3.            Der für die jeweilige Position einzeln zu wählende Beirat besteht aus drei Personen und führt folgende Bezeichnungen:

Beiratssprecher, Beirat Vereinsengagement, Beirat Vereinsentwicklung

1.4.            Der für die jeweilige Position einzeln zu wählende Kontrollauschuß besteht aus zwei Personen und führt die Bezeichnungen:

Kontollauschußvorsitzender und Kontrollausschußmitglied

§ 6 Mitglieder des Vereins

1.      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der Verein hat keine Ehrenmitglieder.

1.1.            Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben.

1.2.            Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Beitrittsantrag ablehnen.

1.3.            Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen.

2.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2.1.            Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Datum des Einganges ist der Austritt sofort wirksam.

2.2.            Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

2.3.            Bleibt ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

3.      Gründungsmitglieder können nur durch Mitgliederentscheid mit Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder ausgeschlossen werden. 

4.      Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung zum Ausschluß Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

4.1.            Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Ausschluß aussprechen. Die Ausschlußgründe sind intern dem Beirat und dem Kontrollausschuß vertraulich mitzuteilen.

4.2.            Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

5.      Mitgliedsantrag, Ablehnung, Beschwerde, Ausschlußmitteilung und Berufung bedürfen immer der Schriftform.

§ 7 Mitgliederversammlung und Mitgliedermitwirkung

1.      Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

1.1.            Die Mitgliederversammlung findet nach Ermessen des Vorstandes statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

1.2.            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel  aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß die gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein.

1.3.            Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

2.      Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2.1.            Zu Satzungsänderungen ist mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

2.2.            Der Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur in namentlicher Abstimmung erfolgen und bedarf der Schriftform.

2.3.            Soweit mindestens drei Mitglieder den Verein weiterführen wollen, ist der Auflösungsbeschluß abgelehnt. Die für die Auflösung abgestimmten Mitglieder sind durch den Vorstand aus dem Verein auszuschließen.

3.      Statt im Rahmen einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand ersatzweise auch alle Mitgliederentscheidungen – einschließlich Wahlen und Satzungsänderungen – durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder einfordern.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Mitgliederentscheidungen

1.      Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

2.      Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand, den Beirat und den Kontrollausschuß.

2.1.            Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet gemäß Geschäftsordnung statt.

2.2.            Die Mitglieder können Mitglieder des Vorstandes, Beirats und Kontrollausschuß abwählen. Hierzu benötigt wird die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder, näheres regelt die Geschäftsordnung.

3.      Die Mitglieder entscheiden im Beschwerde- und Berufungsverfahren über abgelehnte Anträge zur Mitgliedschaft und über den Ausschluß von Mitgliedern , die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.

4.      Den Mitgliedern ist jährlich ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der zugehörige Prüfungsbericht des Kontrollausschußes schriftlich vorzulegen.

4.1.            Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Entlastung des Vorstandes

4.2.            Die Mitglieder entscheiden über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Budget- und Haushaltsplan des Vereines.

5.      Die Mitglieder haben insbesondere über Satzungsänderungen, die Mitgliedsbeiträge, die Geschäftsordnung und über die Vereinsauflösung zu beschließen.

5.1.            Die Mitglieder können über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 9 Vorstand

1.      Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine nachfolgende Wiederwahl im gleichen Amt ist einmal zulässig.

1.1.            Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit  solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind und die Geschäftsübernahme erfolgt ist.

1.2.            Bei vorzeitigem Ausscheiden oder andauernder Nichtverfügbarkeit eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat einen kommissarischen Vertreter für die laufende Amtsperiode benennen.

1.3.            Der Beirat und der Kontrollausschuß ist vor der Benennung eines kommissarischen Vertreters anzuhören.

2.      Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitglieder bedarf . Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

2.1.            Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Statt einer Vorstandssitzung können auch Beschlüsse schriftlich oder fernmündlich abgestimmt werden

2.2.            Der Vorstand ist bei Beteiligung von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

2.3.            Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandssprecher zu zeichnen.

3.      Jedes Vorstandsmitglied ist für die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung des Vereins einzelvertretungsberechtigt.

3.1.            Über Konten des Vereins kann jedes Vorstandsmitglied verfügen. Im Rahmen der Geschäftsordnung wird geregelt, welche Kontoverfügungen der internen, vorigen Abstimmung im Vorstand bedürfen.

3.2.            Bei Verstoß gegen das interne Abstimmungsgebot behält sich der Verein grundsätzlich den persönlichen Regress gegen das Vorstandsmitglied vor.

4.      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung / den Mitglieder umgehend mitgeteilt werden.

5.      Der Vorstand hat die Pflicht eine auf die Satzung abgestimmte Geschäftsordnung für das vereinsinterne Zusammenwirken zu erstellen und diese nach Bedarf fortzuschreiben.

5.1.            In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Vereinsorgane zu erläutern.

5.2.            Gleichfalls sind dort das schriftliche Mitgliederbeschlußverfahren, die Beschwerde- und Ausschlußverfahren zur Mitgliedschaft, die Beitragshöhe der Mitglieder, die Wahl- und Prüfordnung und die notwendige Administration zu regeln.

5.3.            Die Geschäftsordnung bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder.

§ 10 Beirat

1.      Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre. Eine nachfolgende Wiederwahl im gleichen Amt ist einmal zulässig.

1.1.            Die jeweils amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Eine formelle Geschäftsübergabe ist nicht erforderlich.

1.2.            Bei vorzeitigem Ausscheiden oder andauernder Nichtverfügbarkeit eines Beiratmitgliedes kann der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand einen kommissarischen Vertreter für die laufende Amtsperiode benennen.

2.      Der Beirat unterstützt den Vorstand und den Kontrollausschuß beratend in wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten.

2.1.            Die Beiratsunterstützung bezieht sich sowohl auf die vereinsinterne Belange als auch auf eine imagefördernde externe Unterstützung.

2.2.            Neben der Zuarbeit und Beratung wird der Beirat auch als Vermittler bei eventuellen vereinsinternen Konflikten tätig.

3.      Soweit die Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, stimmt sich der Beirat intern und ohne formale Anforderungen ab.

4.      Nach Zweckmäßigkeit informiert der Beirat den Vorstand, den Kontrollausschuß oder die Mitglieder direkt.

§ 11 Kontrollausschuß

1.      Die Amtszeit des Kontrollausschußes beträgt ein Jahr. Eine nachfolgende Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Kontrollausschußes dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.

1.1.            Die jeweils amtierenden Ausschußmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Binnen 4 Wochen nach der Wahl sind die Kontroll- und Wahlunterlagen zu übergeben.

1.2.            Bei vorzeitigem Ausscheiden oder andauernder Nichtverfügbarkeit eines Mitgliedes des Kontrollausschußes kann der Kontrollausschuß in Abstimmung mit dem Vorstand einen kommissarischen Vertreter für die laufende Amtsperiode benennen.

2.      Der Kontrollausschuß nimmt die Funktionen Rechnungsprüfung, Wahlleitung und Satzungsüberwachung wahr.

2.1.            Als Rechnungsprüfer sind die Buch- und Kontenführung einschließlich Jahresabschluß auf administrative Korrektheit und zweckgebundene Plausibilität zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung oder allen Mitgliedern direkt zu berichten. Als Rechnungsprüfer hat der Kontrollausschuß Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

2.2.            Als Wahlleitung obliegt dem Kontrollausschuß die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen für Vorstand und Beirat sowie die Feststellung der Wahlergebnisse. Im Nachgang zu den Wahlen hat der Kontrollausschuß die zeitgerechten Geschäftsübergaben zu überwachen.

2.3.            Für die Wahlleitung zur Wahl des Kontrollausschußes ist der Versammlungsleiter oder der Beirat zuständig.

3.      Der Kontrollausschuß hat generell die Einhaltung und Fortschreibung der Satzung sowie der Geschäftsordnung zu überwachen und eventuellen Regelungsbedarf aufzuzeigen.

§ 12 Vereinsfinanzierung

1.      Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoreneinnahmen und Zuwendungen.

1.1.            Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.  Alle Mitglieder zahlen den gleichen Beitrag.

1.2.            Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird per Mitgliederbeschluß festgelegt und nur auf Antrag im Beschlußverfahren durch die Mitglieder neu festgesetzt.

1.3.            Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich

2.      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluss des Vorstandes an eine gemeinnützig annerkannte Insstitution die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

1.      Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Grefrath, den 30. September 2003

 gez. Vorstand

Ralf Postertz                                      Bernd Schindel                                  Reiner Crämer
Vorstandssprecher                             Vorstand Veranstaltungen                Vorstand Administration